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Der parkschuetzer.de Blog — Infos aus erster Hand

  • Antonio Landsberger am Donnerstag, 03. November 2011, 14:28 Uhr

    Stuttgart, 4. Nov. 2011.

    Nur wenige Tage nach dem Beginn der Plakatierung zur Volksabstimmung in Stuttgart sind bereits 20 bis 30 Prozent der "Ja-zum-Ausstieg Plakaten" zerstört. Fotos siehe Anhang. In einigen Stadtteilen wie Stuttgart-Ost und Botnang gab es sogar eine Totalausfall. Der materielle Schaden beträgt schon mehrere Tausend Euro. Wer die vielen Plakate zerstört hat, ist dem Aktionsbündnis nicht bekannt.

    Das Aktionsbündnis ist aber nicht so dreist, dies den S21-Befürworter-Organisationen anzulasten. Umgekehrt hat der Verein ProStuttgart 21 dem Aktionsbündnis in einer heutigen Pressemitteilung unterstellt Plakatzerstörungen systematisch und gezielt zu betreiben. Des weiteren wird von kriminellen Aktionen, radikalen Gesichtern und blindem Zerstörungswahn gespochen. Der Gipfel der Vorwürfe war in der Pressemitteilung von ProStuttgart 21 die Aussage: "Im Aktionsbündnis stecke offensichtlich erhebliche Energie, Andersdenkende mit Gewalt mundtot zu machen".

    Gerhard Pfeifer vom Aktionsbündnis verwahrt sich vor diesen Anschuldigungen. "Wir haben nie zu Zerstörungen aufgerufen. Im Gegenteil - wir haben schon mehrfach appelliert die Andersdenkenden mit Respekt zu begegnen. Genau diesen Respekt erwarten wir aber auch vom Verein ProStuttgart 21 und kein Aufstacheln mit Kraftausdrücken und spekulativen Schuldzuweisungen."

    Anhänge:
    http://www.parkschuetzer.de/assets/downloads/presse/plakat-zerstoerung-1.jpg
    http://www.parkschuetzer.de/assets/downloads/presse/plakat-zerstoerung-2.jpg
    http://www.parkschuetzer.de/assets/downloads/presse/plakat-zerstoerung-3.jpg

  • Antonio Landsberger am Donnerstag, 03. November 2011, 10:53 Uhr

    Der vollständige Text als PDF zum Herunterladen:
    http://bit.ly/klv-hinweise-va

    Hinweise der Kommunalen Landesverbände für Kommunen sowie kommunale Organe und Amtsträger zur Volksabstimmung am 27. November 2011 in Baden-Württemberg

    vom 21.10.2011

  • Antonio Landsberger am Donnerstag, 03. November 2011, 10:19 Uhr

    Der vollständige Text als PDF zum Herunterladen:
    http://bit.ly/erlaubnis-und-auflagen-zur-plakatierung
    Für's verschicken per Twitter: http://tinyurl.com/5wbxxhu

    Aufstellung von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich der Volksabstimmung am 27. November 2011

    I. Erlaubnis
    Aufgrund § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erhalten Sie hiermit die stets widerrufliche
                    E r l a u b n i s ,
    ab sofort bis zum 27.11.2011 an 3000 Stellen im öffentlichen Verkehrsraum der Landeshauptstadt Stuttgart Werbeträger zur Volksabstimmung bis zur Größe DIN A 0 auf-zustellen.

    Für Informationsveranstaltungen dürfen ab sofort bis zum 27.11.2011 Werbeträger bis Größe DIN A 0 an 300 Stellen im öffentlichen Verkehrsraum der Landeshauptstadt Stuttgart aufgestellt werden.

    II. Bedingungen und Auflagen
    1. Werbeträger dürfen nicht aufgestellt werden:
    1.1 5 m vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen (gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus) sowie auf Verkehrsinseln von Kreuzungen. Dies gilt insbesondere für den gesamten Kreuzungsbereich folgender großer Kreuzungen: Pragsattel, Arnulf-Klett-Platz/Friedrich-/Heilbronner Straße, Schiller-/Neckarstraße, Charlottenplatz und Wilhelmsplatz/Hauptstätter-/Wilhelmstraße.

    1.2 10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen.

    1.3 An Pfosten von Verkehrszeichen, sofern durch die Anbringung die Erkennbarkeit oder die Wirkung des Verkehrszeichens beeinträchtigt werden kann.

    1.4 An Masten von Lichtzeichen- und Verkehrsüberwachungsanlagen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

    1.5 An Fahrleitungsmasten im Verkehrsraum von Schienenbahnen.

    1.6 An Schaltkästen und Gehwegabschrankungen, die der Messe Stuttgart oder der Firma Stadtkultur Stuttgart GmbH von der Landeshauptstadt Stuttgart zur Verfügung gestellt werden.

    1.7 An Waldwegen.

    1.8 An Bäumen. Um Bäume im öffentlichen Verkehrsraum dürfen Werbeträger nur in Form von freistehenden Dreieckständern angebracht werden. An vorhandenen Baumpfählen und anderen Stammschutzvorrichtungen ist eine Befestigung mit Draht, Kabelbindern oder Nägeln nicht gestattet. Die Befestigung der Werbetafeln darf daran nur mit Schnüren erfolgen.

    2. An Lichtmasten (Straßenbeleuchtung) dürfen Werbeträgern nur angebracht werden, wenn durch die Art der Befestigung Beschädigungen ausgeschlossen sind.

    3. Die Sicht auf Lichtzeichenanlagen, Verkehrs- und Gefahrzeichen darf durch die Werbeträger nicht verdeckt werden.

    4. Auf Geh- und/oder Radwegen dürfen Werbeträger nur aufgestellt werden, wenn die Geh- bzw. Radwege ausreichend breit angelegt sind, d.h. für die Fußgänger bzw. Radfahrer eine Mindestbreite von 1,50 m verbleibt und ein Abstand des Werbeträgers zur Fahrbahn von mindestens 0.50 m eingehalten wird. Dieser Abstand darf auch bei der Befestigung der Werbeträger an Masten nicht unterschritten werden.

    5. Die Werbeträger müssen gegen Winddruck ausreichend befestigt werden. Ein Einbau der Ständer in die Gehwegoberfläche ist nicht zulässig.

    6. Die Werbeträger sind bei Dunkelheit und bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung durch Leuchten hinreichend kenntlich zu machen.

    7. Die Werbeständer und die Werbeplakate sind so zu kennzeichnen, dass die Partei oder Gruppierung, die die Werbeträger aufgestellt hat, eindeutig erkennbar ist. Diese beidseitige Kennzeichnungspflicht reduziert sich bei einseitig bedruckten Kunststoffplakaten auf die Vorderseite.

    8. Jede Partei oder Gruppierung darf nicht mehr als vier Werbeträger unmittelbar hintereinander aufstellen. Danach ist, in optisch eine Einheit bildenden Räumen oder Straßenzügen, eine mindestens doppelt so große Lücke zu lassen. Bei längeren geschlossenen Straßenzügen muss diese Lücke mindestens 150 m betragen und mindestens 15 weitere Anbringungsmöglichkeiten umfassen.

    9. In kleineren Werberäumen im Sinne der Ziffer 8, z. B. bei geschlossenen kleineren Plätzen vor örtlichen Einkaufszentren, ist die Plakatierung pro Partei oder Gruppierung auf zwei Werbeträger pro Werberaum beschränkt.

    10. Am Abstimmungstag (27. November 2011) darf im Umkreis von 20 Metern um das Grundstück des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, kein Werbeträger aufgestellt sein, da jede Beeinflussung der Abstimmung an diesem Tag durch Schrift oder Bild verboten ist.

    11. Nach der Volksabstimmung sind alle Werbeträger einschließlich der Befestigungsmaterialien (z.B. Kabelbinder) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 11.12.2011, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur endgültigen Entfernung der Werbeträger aus dem öffentlichen Verkehrsraum, dürfen die-se nicht an Dritte zur weiteren Nutzung überlassen werden.

    12. Weitere Bedingungen und Auflagen bleiben vorbehalten.

    10. Am Abstimmungstag (27. November 2011) darf im Umkreis von 20 Metern um das Grundstück des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, kein Werbeträger aufgestellt sein, da jede Beeinflussung der Abstimmung an diesem Tag durch Schrift oder Bild verboten ist.

    11. Nach der Volksabstimmung sind alle Werbeträger einschließlich der Befestigungsmaterialien (z.B. Kabelbinder) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 11.12.2011, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur endgültigen Entfernung der Werbeträger aus dem öffentlichen Verkehrsraum, dürfen diese nicht an Dritte zur weiteren Nutzung überlassen werden.
    12. Weitere Bedingungen und Auflagen bleiben vorbehalten.

    III. Anordnung des Sofortvollzuges
    Die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung wird hiermit angeordnet.
    Begründung:
    Nach § 80 II Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der erlassenden Behörde an-geordnet werden. Hierdurch entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.

    Während und nach Beendigung früherer Wahlen musste festgestellt werden, dass in zahlreichen Fällen die mit der straßenrechtlichen Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen unzureichend oder überhaupt nicht beachtet worden sind. Um kurzfristig einen rechtmäßigen und insbesondere verkehrssicheren Zustand herzustellen, wird dem zulässigen Rechtsmittel nach § 80 II Nr. 4, III VwGO die aufschiebende Wirkung aberkannt und die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung angeordnet, da mit der Plakatierung bereits am 15.10.2011 begonnen werden soll und somit der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens nicht abgewartet werden kann.

    Die Nichtbeachtung der verfügten Maßnahmen Ziffer II. Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 3, 4, 5 und 6 würde eine unmittelbare und konkrete Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen darstellen, sodass ein sofortiges Handeln im besonderen Interesse der Allgemeinheit geboten ist.

    Auch die Vermeidung von, bei früheren Wahlen festgestellten, Sachbeschädigungen rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer II. Nummern 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 7 der Verfügung gegenüber Ihrem einstweiligen Rechtsschutz. Die gilt insbesondere für die Vermeidung von folgenschweren bis hin zu irreparablen Schäden an Bäumen.

    Da mehrere Antragsteller eine inhaltlich gleich lautende Verwaltungsentscheidung erhalten, die mit den gleichen Bedingungen und Auflagen versehen sind, haben auch diese ein übergeordnetes berechtigtes Gleichbehandlungsinteresse, das die erlassenen Inhalte, insbesondere Die Ziffer II Nr. 8 und 9 von allen sofort eingehalten werden und nicht durch ein Rechtsmittel verzögert werden.

    Da mehrere Antragsteller eine inhaltlich gleich lautende Verwaltungsentscheidung erhalten, die mit den gleichen Bedingungen und Auflagen versehen sind, haben auch diese ein übergeordnetes berechtigtes Gleichbehandlungsinteresse, das die erlassenen Inhalte, insbesondere Die Ziffer II Nr. 8 und 9 von allen sofort eingehalten werden und nicht durch ein Rechtsmittel verzögert werden.
    Werbeträger, die nach Beendigung der Volksabstimmung und nach Ablauf des gesetzten Termins noch nicht entfernt sind, Ziffer II. Nr. 11, müssen im Interesse eines sauberen Stadtbildes unverzüglich entfernt werden. Es ist nicht erkennbar, dass diesem öffentlichen Interesse höher zu bewertende Interessen entgegen-stehen.

    Die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung ist daher im öffentlichen Interesse geboten. Dieses Interesse ist gegenüber dem Interesse an der Durchführung der einzelnen Information zur Volksabstimmung als unbedingt vorrangig anzusehen.

    IV. Hinweise
    1. Werden Werbeträger verkehrsgefährdend oder -beeinträchtigend aufgestellt bzw. angebracht, werden diese Werbeträger bei Gefahr im Verzug auf Anordnung des Amtes für öffentliche Ordnung bzw. der Polizei sofort entfernt. Die dafür entstehende Kosten hat der Verursacher zu tragen, § 8 Polizeigesetz für Baden-Württemberg.

    2. Werden Werbeträger entgegen den Bedingungen und Auflagen der obigen Erlaubnis ohne Verkehrsgefährdung oder -beeinträchtigung aufgestellt bzw. angebracht, haben Sie 24 Stunden nach der schriftlichen (elektronischen) Aufforderung durch das Amt für öffentliche die Landeshauptstadt Stuttgart Zeit, diese zu entfernen. Diese Frist verlängert sich für die Bedingungen und Auflagen nach II. Ziffern 8 und 9 auf 48 Stunden.

    Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, behalten wir uns vor, nach den §§ 1, 3, 6 und 7 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg und § 32 Straßenverkehrsordnung und den §§ 18, 19, 20 und 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Ersatzvornahme anzuordnen. Dies bedeutet dann, dass die beanstandeten Werbeträger nach erfolglosem Fristablauf kostenpflichtig durch die Landeshauptstadt Stuttgart entfernt, und bis zur Abholung aufbewahrt werden.

    Die dabei entstehenden und von Ihnen zu tragenden Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich voraussichtlich auf 25 Euro pro Werbeträger.

    3. Diese Erlaubnis beschränkt sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche und beinhaltet nicht etwa erforderliche Genehmigungen privatrechtlicher Art (z.B. bei Hauswänden, Bäumen, Masten, usw.).

    4. Der Erlaubnisinhaber und die von der Erlaubnis Begünstigten werden durch die Erlaubnis von der sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, nicht befreit. Sie haften im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

    5. Zuwiderhandlungen gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Straßengesetz und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    6. Der Erlaubnisinhaber hat dem Träger der Straßenbaulast (Tiefbauamt) alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen (§ 16 Abs. 3 StrG).

    V. Gebühr
    Nach Nr. 264 GebTSt der Gebührenordnung
    für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m.
    77.5.1 Gebührenverzeichnis zum Landesgebührengesetz 50,00 Euro
    Buchungszeichen: 5.1025.100052.0

    Zahlungsaufforderung:
    Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe dieses Bescheids fällig.
    Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, wird der gesetzliche Säumniszuschlag (monatlich 1 %) erhoben.
    Zahlen Sie bitte die angesetzte Gebühr unter Angabe des obigen Buchungszeichens an die Stadtkasse Stuttgart

    BW Bank Stuttgart, Konto Nr. 2 002 408, BLZ 600 501 01,
    IBAN DE28 6005 0101 0002 0024 08, BIC: SOLADEST
    Anschrift (auch für Schecks): Schmale Straße 13, 70173 Stuttgart.
    VI. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) statthaft. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Anordnung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (Anschrift siehe Briefkopf) zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, gewahrt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die vorstehende Entscheidung und hemmt somit deren Vollziehung nicht.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

  • Antonio Landsberger am Dienstag, 01. November 2011, 14:34 Uhr

    Lieber Kopfbahnhoffreunde,

    es geht los !!! - noch 28. Tage bis zu Volksabstimmung

    Ab sofort sollte mit der Plakatierung in Stuttgart begonnen werden. Die Kunststoffplakate müssen nicht auf eine Träger geklebt werden, sondern können schnell und direkt mit zwei Kabelbindern an Lichtmasten etc. befestigt werden. Die Plakate für das Verteilgebiet Stuttgart können ab heute bis 16 Uhr im BUND Umweltzentrum in der Rotebühlstr. 86/1 abgholt werden. Dazu benötigen Sie ein Fahrzeug in der die A0 Plakate reinpassen (Maße 80 x 121 cm). Sie können direkt vor dem Umweltzentrum parken. Die Ausgabe wird fortgesetzt am Mittwoch bis Freitag (10-18 Uhr). Während diesen Zeiten können Sie auch die anderen Kampagnen-Materialien bekommen (verschiedene Flyer, Buttons, Aufkleber, Banner, etc. - siehe http://www.ja-zum-ausstieg.de/

    Noch sind die guten Plakatstandorte nicht belegt - von daher bitte baldmöglichst loslegen und diese Mail an die in Frage kommenden Personen und Gruppen weiterleiten.

    Hinweis:
    Im BUND Umweltzentrum werden primär die Plakate und Materialien für das Stadtgebiet Stuttgart ausgehändigt.
    Das Büro des Landesbüro in der Paulinenstraße 47, 8. Stock ist in erster Linie für die Gruppen außerhalb Stuttgart zuständig.
    Die Flyer bitte nicht in die Briefkästen stecken. Dazu gibt es eine konzertierte Aktion nächste Woche, die zentral vom BUND Regionalverband koordiniert wird.

    OBEN BLEIBEN!

    Gerhard Pfeifer, BUND Regionalgeschäftsführer

  • Antonio Landsberger am Dienstag, 01. November 2011, 14:28 Uhr

    Liebe Befürworter einer vernünftigen Politik!

    Es gibt einige Wenige in Stadt, Land, Bund und Bahn, die meinen, der Landeshaushalt von BaWü sei ein Selbstbedienungsladen, aus dem sie entnehmen können, was ihnen gerade passt.
    Wir haben demnächst die Chance diese Leute vom Gegenteil zu überzeugen, nämlich, dass die Finanzen des Landes dem Lande und seinen Bürger zugutekommen müssen und nicht der Bilanz eines Konzerns.
    Über Monate und Jahre haben wir versucht, diese Leute mit vernünftigen Argumenten, Expertisen und Erfahrungen zu überzeugen, aber dieser Mischung aus bornierter Rechthaberei, der Unfähigkeit zuzuhören und dem konsequenten Willen, lobbyistische Absprachen einzuhalten, war und ist mit Vernunft offenbar nicht beizukommen.
    Um uns Gehör zu verschaffen, haben wir deshalb im vergangenen Jahr sehr erfolgreich - teilweise deutschlandweit - den Schwabenstreich gestartet - den mussten und haben sie gehört!
    Damit es alle erneut hören: wir sind immer noch zahlreich und sehr präsent, das vernünftige Wahlvolk ist überall und es ist entschlossen! Zugleich können alle die Gelegenheit nutzen, um Informationen zu verteilen. Sammelt bündige Informationen - bei den Ingenieuren22, bei den Juristen zu 21, beim Aktionsbündis, bei der Infooffensive, wo auch immer, bestellt sie, druckt sie aus und verteilt sie. Macht alle Nichtinformierten darauf aufmerksam, was hier passiert, vor allem, dass wir diesen veritablen Wahnsinn mit einem einfachen JA verhindern können!

    Lasst uns die Wochen bis zur Volksabstimmung nutzen um uns noch einmal intensiv Gehör zu verschaffen mit lautstarken Schwabenstreichen an allen Ecken des Landes.

    Lasst uns folgenden Plan umsetzen: Ab sofort immer mittwochs und sonntags Schwabenstreiche - wie gewohnt um 19 Uhr - und ab der 100. Montagsdemo, dem 21.11.2011 wieder täglich bis zur Volksabstimmung.
    Kündigt es überall an, bringt neue Leute mit und kommt zahlreich auf die Straßen - eine Minute Lärmen gegen Stuttgart 21!

    Wir haben wieder einmal eine große Gelegenheit, endlich mehr Bürgerbeteiligung und Demokratie im Land durchzusetzen!
    Und wenn wir nachhaltig, unbeirrt und friedlich dranbleiben, dann wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis wir endgültig OBEN BLEIBEN werden!

    Es grüßen herzlich: Walter Sittler und Volker Lösch

Wichtige Dokumente

  • Für Stuttgart 21 gibt es viele Gründe und bessere Alternativen, die nur einen Bruchteil kosten, von Karl-Dieter Bodack: PDF, 250Kb
  • Diverse Gutachten (kopfbahnhof-21.de)
  • Was kostet der Ausstieg aus Stuttgart 21?, VCD Baden-Württemberg e.V.
    PDF, 1,7Mb
  • Das Lügengebäude muss fallen, Dr. Liesel Hartenstein, ehem. MdB (SPD)
    PDF, 2,5Mb