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      Rechtliches zur Volksabstimmung: Erlaubnis und Auflagen zum Plakatieren
    Antonio Landsberger am Donnerstag, 03. November 2011, 10:19 Uhr

    Der vollständige Text als PDF zum Herunterladen:
    http://bit.ly/erlaubnis-und-auflagen-zur-plakatierung
    Für's verschicken per Twitter: http://tinyurl.com/5wbxxhu

    Aufstellung von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich der Volksabstimmung am 27. November 2011

    I. Erlaubnis
    Aufgrund § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erhalten Sie hiermit die stets widerrufliche
                    E r l a u b n i s ,
    ab sofort bis zum 27.11.2011 an 3000 Stellen im öffentlichen Verkehrsraum der Landeshauptstadt Stuttgart Werbeträger zur Volksabstimmung bis zur Größe DIN A 0 auf-zustellen.

    Für Informationsveranstaltungen dürfen ab sofort bis zum 27.11.2011 Werbeträger bis Größe DIN A 0 an 300 Stellen im öffentlichen Verkehrsraum der Landeshauptstadt Stuttgart aufgestellt werden.

    II. Bedingungen und Auflagen
    1. Werbeträger dürfen nicht aufgestellt werden:
    1.1 5 m vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen (gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus) sowie auf Verkehrsinseln von Kreuzungen. Dies gilt insbesondere für den gesamten Kreuzungsbereich folgender großer Kreuzungen: Pragsattel, Arnulf-Klett-Platz/Friedrich-/Heilbronner Straße, Schiller-/Neckarstraße, Charlottenplatz und Wilhelmsplatz/Hauptstätter-/Wilhelmstraße.

    1.2 10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen.

    1.3 An Pfosten von Verkehrszeichen, sofern durch die Anbringung die Erkennbarkeit oder die Wirkung des Verkehrszeichens beeinträchtigt werden kann.

    1.4 An Masten von Lichtzeichen- und Verkehrsüberwachungsanlagen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

    1.5 An Fahrleitungsmasten im Verkehrsraum von Schienenbahnen.

    1.6 An Schaltkästen und Gehwegabschrankungen, die der Messe Stuttgart oder der Firma Stadtkultur Stuttgart GmbH von der Landeshauptstadt Stuttgart zur Verfügung gestellt werden.

    1.7 An Waldwegen.

    1.8 An Bäumen. Um Bäume im öffentlichen Verkehrsraum dürfen Werbeträger nur in Form von freistehenden Dreieckständern angebracht werden. An vorhandenen Baumpfählen und anderen Stammschutzvorrichtungen ist eine Befestigung mit Draht, Kabelbindern oder Nägeln nicht gestattet. Die Befestigung der Werbetafeln darf daran nur mit Schnüren erfolgen.

    2. An Lichtmasten (Straßenbeleuchtung) dürfen Werbeträgern nur angebracht werden, wenn durch die Art der Befestigung Beschädigungen ausgeschlossen sind.

    3. Die Sicht auf Lichtzeichenanlagen, Verkehrs- und Gefahrzeichen darf durch die Werbeträger nicht verdeckt werden.

    4. Auf Geh- und/oder Radwegen dürfen Werbeträger nur aufgestellt werden, wenn die Geh- bzw. Radwege ausreichend breit angelegt sind, d.h. für die Fußgänger bzw. Radfahrer eine Mindestbreite von 1,50 m verbleibt und ein Abstand des Werbeträgers zur Fahrbahn von mindestens 0.50 m eingehalten wird. Dieser Abstand darf auch bei der Befestigung der Werbeträger an Masten nicht unterschritten werden.

    5. Die Werbeträger müssen gegen Winddruck ausreichend befestigt werden. Ein Einbau der Ständer in die Gehwegoberfläche ist nicht zulässig.

    6. Die Werbeträger sind bei Dunkelheit und bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung durch Leuchten hinreichend kenntlich zu machen.

    7. Die Werbeständer und die Werbeplakate sind so zu kennzeichnen, dass die Partei oder Gruppierung, die die Werbeträger aufgestellt hat, eindeutig erkennbar ist. Diese beidseitige Kennzeichnungspflicht reduziert sich bei einseitig bedruckten Kunststoffplakaten auf die Vorderseite.

    8. Jede Partei oder Gruppierung darf nicht mehr als vier Werbeträger unmittelbar hintereinander aufstellen. Danach ist, in optisch eine Einheit bildenden Räumen oder Straßenzügen, eine mindestens doppelt so große Lücke zu lassen. Bei längeren geschlossenen Straßenzügen muss diese Lücke mindestens 150 m betragen und mindestens 15 weitere Anbringungsmöglichkeiten umfassen.

    9. In kleineren Werberäumen im Sinne der Ziffer 8, z. B. bei geschlossenen kleineren Plätzen vor örtlichen Einkaufszentren, ist die Plakatierung pro Partei oder Gruppierung auf zwei Werbeträger pro Werberaum beschränkt.

    10. Am Abstimmungstag (27. November 2011) darf im Umkreis von 20 Metern um das Grundstück des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, kein Werbeträger aufgestellt sein, da jede Beeinflussung der Abstimmung an diesem Tag durch Schrift oder Bild verboten ist.

    11. Nach der Volksabstimmung sind alle Werbeträger einschließlich der Befestigungsmaterialien (z.B. Kabelbinder) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 11.12.2011, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur endgültigen Entfernung der Werbeträger aus dem öffentlichen Verkehrsraum, dürfen die-se nicht an Dritte zur weiteren Nutzung überlassen werden.

    12. Weitere Bedingungen und Auflagen bleiben vorbehalten.

    10. Am Abstimmungstag (27. November 2011) darf im Umkreis von 20 Metern um das Grundstück des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, kein Werbeträger aufgestellt sein, da jede Beeinflussung der Abstimmung an diesem Tag durch Schrift oder Bild verboten ist.

    11. Nach der Volksabstimmung sind alle Werbeträger einschließlich der Befestigungsmaterialien (z.B. Kabelbinder) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 11.12.2011, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur endgültigen Entfernung der Werbeträger aus dem öffentlichen Verkehrsraum, dürfen diese nicht an Dritte zur weiteren Nutzung überlassen werden.
    12. Weitere Bedingungen und Auflagen bleiben vorbehalten.

    III. Anordnung des Sofortvollzuges
    Die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung wird hiermit angeordnet.
    Begründung:
    Nach § 80 II Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der erlassenden Behörde an-geordnet werden. Hierdurch entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.

    Während und nach Beendigung früherer Wahlen musste festgestellt werden, dass in zahlreichen Fällen die mit der straßenrechtlichen Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen unzureichend oder überhaupt nicht beachtet worden sind. Um kurzfristig einen rechtmäßigen und insbesondere verkehrssicheren Zustand herzustellen, wird dem zulässigen Rechtsmittel nach § 80 II Nr. 4, III VwGO die aufschiebende Wirkung aberkannt und die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung angeordnet, da mit der Plakatierung bereits am 15.10.2011 begonnen werden soll und somit der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens nicht abgewartet werden kann.

    Die Nichtbeachtung der verfügten Maßnahmen Ziffer II. Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 3, 4, 5 und 6 würde eine unmittelbare und konkrete Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen darstellen, sodass ein sofortiges Handeln im besonderen Interesse der Allgemeinheit geboten ist.

    Auch die Vermeidung von, bei früheren Wahlen festgestellten, Sachbeschädigungen rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer II. Nummern 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 2 und 7 der Verfügung gegenüber Ihrem einstweiligen Rechtsschutz. Die gilt insbesondere für die Vermeidung von folgenschweren bis hin zu irreparablen Schäden an Bäumen.

    Da mehrere Antragsteller eine inhaltlich gleich lautende Verwaltungsentscheidung erhalten, die mit den gleichen Bedingungen und Auflagen versehen sind, haben auch diese ein übergeordnetes berechtigtes Gleichbehandlungsinteresse, das die erlassenen Inhalte, insbesondere Die Ziffer II Nr. 8 und 9 von allen sofort eingehalten werden und nicht durch ein Rechtsmittel verzögert werden.

    Da mehrere Antragsteller eine inhaltlich gleich lautende Verwaltungsentscheidung erhalten, die mit den gleichen Bedingungen und Auflagen versehen sind, haben auch diese ein übergeordnetes berechtigtes Gleichbehandlungsinteresse, das die erlassenen Inhalte, insbesondere Die Ziffer II Nr. 8 und 9 von allen sofort eingehalten werden und nicht durch ein Rechtsmittel verzögert werden.
    Werbeträger, die nach Beendigung der Volksabstimmung und nach Ablauf des gesetzten Termins noch nicht entfernt sind, Ziffer II. Nr. 11, müssen im Interesse eines sauberen Stadtbildes unverzüglich entfernt werden. Es ist nicht erkennbar, dass diesem öffentlichen Interesse höher zu bewertende Interessen entgegen-stehen.

    Die sofortige Vollziehung der Ziffer II. der Verfügung ist daher im öffentlichen Interesse geboten. Dieses Interesse ist gegenüber dem Interesse an der Durchführung der einzelnen Information zur Volksabstimmung als unbedingt vorrangig anzusehen.

    IV. Hinweise
    1. Werden Werbeträger verkehrsgefährdend oder -beeinträchtigend aufgestellt bzw. angebracht, werden diese Werbeträger bei Gefahr im Verzug auf Anordnung des Amtes für öffentliche Ordnung bzw. der Polizei sofort entfernt. Die dafür entstehende Kosten hat der Verursacher zu tragen, § 8 Polizeigesetz für Baden-Württemberg.

    2. Werden Werbeträger entgegen den Bedingungen und Auflagen der obigen Erlaubnis ohne Verkehrsgefährdung oder -beeinträchtigung aufgestellt bzw. angebracht, haben Sie 24 Stunden nach der schriftlichen (elektronischen) Aufforderung durch das Amt für öffentliche die Landeshauptstadt Stuttgart Zeit, diese zu entfernen. Diese Frist verlängert sich für die Bedingungen und Auflagen nach II. Ziffern 8 und 9 auf 48 Stunden.

    Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, behalten wir uns vor, nach den §§ 1, 3, 6 und 7 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg i.V.m. § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg und § 32 Straßenverkehrsordnung und den §§ 18, 19, 20 und 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Ersatzvornahme anzuordnen. Dies bedeutet dann, dass die beanstandeten Werbeträger nach erfolglosem Fristablauf kostenpflichtig durch die Landeshauptstadt Stuttgart entfernt, und bis zur Abholung aufbewahrt werden.

    Die dabei entstehenden und von Ihnen zu tragenden Kosten der Ersatzvornahme belaufen sich voraussichtlich auf 25 Euro pro Werbeträger.

    3. Diese Erlaubnis beschränkt sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche und beinhaltet nicht etwa erforderliche Genehmigungen privatrechtlicher Art (z.B. bei Hauswänden, Bäumen, Masten, usw.).

    4. Der Erlaubnisinhaber und die von der Erlaubnis Begünstigten werden durch die Erlaubnis von der sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, nicht befreit. Sie haften im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

    5. Zuwiderhandlungen gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Straßengesetz und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    6. Der Erlaubnisinhaber hat dem Träger der Straßenbaulast (Tiefbauamt) alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen (§ 16 Abs. 3 StrG).

    V. Gebühr
    Nach Nr. 264 GebTSt der Gebührenordnung
    für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m.
    77.5.1 Gebührenverzeichnis zum Landesgebührengesetz 50,00 Euro
    Buchungszeichen: 5.1025.100052.0

    Zahlungsaufforderung:
    Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe dieses Bescheids fällig.
    Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, wird der gesetzliche Säumniszuschlag (monatlich 1 %) erhoben.
    Zahlen Sie bitte die angesetzte Gebühr unter Angabe des obigen Buchungszeichens an die Stadtkasse Stuttgart

    BW Bank Stuttgart, Konto Nr. 2 002 408, BLZ 600 501 01,
    IBAN DE28 6005 0101 0002 0024 08, BIC: SOLADEST
    Anschrift (auch für Schecks): Schmale Straße 13, 70173 Stuttgart.
    VI. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) statthaft. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Anordnung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (Anschrift siehe Briefkopf) zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, gewahrt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die vorstehende Entscheidung und hemmt somit deren Vollziehung nicht.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Wichtige Dokumente

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  • Was kostet der Ausstieg aus Stuttgart 21?, VCD Baden-Württemberg e.V.
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  • Das Lügengebäude muss fallen, Dr. Liesel Hartenstein, ehem. MdB (SPD)
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