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Exklusiv-Bericht zu der Verhandlung vor dem VGH Baden-Württemberg vom 21.05.2014
Stuttgart, den 24. Mai 2014Bericht der Klägerseite zum Erörterungstermin vom 21.05.2014
vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
zu den Klagen gegen die 5. und 10. PlanänderungGegenstand der 5. Planänderung war die Zentralisierung der vier zentralen Wasseraufbereitungsanlagen zu einer zentralen Anlage, wobei die Infiltrationsbrunnen, insbesondere der hier streitgegenständliche nicht planfestgestellt war, sondern dessen Standort nur nachrichtlich mitgeteilt wurde.
Gegenstand der 10. Planänderung war die Tieferlegung der so genannten Stadtbahntrasse der U 12 um bereichsweise bis zum 70 Zentimeter gegenüber der ursprünglichen Planung.
Das Gericht hat die Zulässigkeit beider Klagen klar bejaht.
Ausgiebig erörtert wurde in der Verhandlung, ob das Grundstück und damit das Geschäftsgebäude des Klägers allein durch die 5. und 10. Planänderung in dem betreffenden räumlichen Bereich beeinträchtigt werde.Von der Klägerseite wurde kritisiert, dass der in unmittelbarer Nähe errichtete Infiltrationsbrunnen von der Planfeststellung zunächst einen völlig anderen Planabschnitt, nämlich dem Planabschnitt 1.5. anstatt 1.1. zugeordnet wurde und dies für den Kläger überhaupt nicht erkennbar war. Nicht erkennbar war, dass das Eisenbahnbundesamt außerhalb der Planfeststellung den neuen Standort im Planfeststellungsabschnitt 1.1. und damit erstmals in der Jägerstraße nur nachrichtlich mitgeteilt hat. Das Gericht hat unstreitig festgestellt, dass der errichtete Infiltrationsbrunnen nicht planfestgestellt war.
Die Klägerseite hat erhebliche Bedenken dagegen vorgebracht, dass das eingeleitete Wasser durch den Infiltrationsbrunnen in geologische Schichten führt, die konkret in dem betreffenden Bereich nicht untersucht wurden. Es wurde die Forderung nach einem umfassenden geologischen Gutachten erhoben. So ist nicht auszuschließen, dass sich unbekannte Dolinen oder Aufwerfungen befinden, die zu unkontrollierten Senkungen oder Hebungen des Grundstücks führen können.
Die Vorhabenträgerin, Vertreter der Bahn, welche zu dem Verfahren beigeladen war, hat diese Befürchtungen durch deren zugezogenen Sachverständigen als unwesentlich abgetan, vor allem weil die Einleitmenge ständig durch neutrale Auftraggeber wie der Firma Hölscher Wasserbau kontrolliert werde, so dass bei jeder Änderung sofort eine Meldung erfolgt und zudem die Wasserwirtschaft der Stadt Stuttgart ständig informiert werde und Zugriff auf die Daten hätte.
Auch der Einwand der Klägerseite, dass sich in ca. 50 Meter Entfernung von dem Grundstück des Klägers eine geologisch bekannte Hangrutschscholle befindet, welche schon bei kleineren Beeinträchtigungen zu unkontrollierten Bewegungen führen kann, wurde von dem Gericht damit abgetan, dass diese nach Ansicht des Gerichts nicht mehr im Nahbereich läge.
Der weitere Einwand von Seiten der Klägervertretung, dass das gesamte Grundwassermodell nicht mehr stimme, da unter anderem gegenüber der ursprünglichen Planung zwei Infiltrationsbrunnen schon jetzt entfallen sind (202 und 203), hielt das Gericht nicht für gewichtig, da dadurch in dem Bereich des klägerischen Grundstücks keine neuen schweren Auswirkungen zu befürchten sind, die über die bereits in dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 hinausgingen. Die weitere Kritik an dem bisherigen Grundwassermodell ließ das Gericht nicht gelten, weil dies allenfalls eine zu klärende Frage im Rahmen der 7. Planänderung sei. Außerdem sei die grundsätzliche Wasserhaltung mit der 5. Planänderung nicht geändert worden.
Was die Kritik des Klägers an der 10. Planänderung anbelangte stimmte das Gericht dem Einwand des Klägers zwar zu, dass die dadurch zusätzlich anfallende Wassermenge sich um ca. 30 % erhöhe, dies aber sich nur im Bereich der Tunnelsohle und nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks auswirke.
In der Erörterung wurde darum gestritten, inwieweit sich das auf das betreffende Grundstück auswirkt. Die von der Bahn anwesenden mehrere Gutachter legten anhand Berechnungen und den Planunterlagen dar, dass sich die wesentliche Erhöhung in der Tatsohle abspiele, nicht aber bei dem klägerischen Grundstück. Einwendungen der Klägervertretung, dass sich dadurch aber offensichtlich der so genannte Absenktrichter vergrößere, wurden damit abgetan, dass nach der vorgesehenen Planung die Stadtbahntrasse im Bereich des klägerischen Grundstücks so gut wie gar nicht tiefer gelegt werde und daher in jenem Bereich kein zusätzlicher Wasserandrang zu erwarten sei.
Von Klägerseite wurde kritisiert, dass die 5. wie auch die 10. Planänderung nicht ohne Zusammenhang mit der beantragten erhöhten Wassermenge nach der 7. Planänderung gesehen werden darf und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit öffentlicher Erörterung hätte durchgeführt werden müssen.
Das Gericht stellte fest, dass das Eisenbahnbundesamt eine Vorprüfung vorgenommen hat, aber keine Notwendigkeit für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sah.Kontakt bei Rückfragen:
Claus-Joachim Lohmann, Rechtsanwalt, kanzlei(ät)anwaeltedirekt.deBericht der Klägerseite als PDF
www.parkschuetzer.de/assets/termine/presse2014/Bericht-Klaeger-Eroerterungstermin-21-5-14.pdf
Wichtige Dokumente
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