Java Script ist deaktiviert. Bitte aktivieren Sie Java Script, um diese Seite in vollem Umfang nutzen zu können.

Der parkschuetzer.de Blog — Infos aus erster Hand

  •  
      Erörterungsverhandlung zum Grundwassermanagement verlängern!
    PS-Redaktion am Montag, 16. September 2013, 15:48 Uhr

    Pressemitteilung des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21
    Stuttgart, 16. September 2013

    Erörterungsverhandlung zum Grundwassermanagement verlängern!

    Der Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21, Rechtsanwalt Dr. Eisenhart von Loeper, bestärkt das Regierungspräsidium Stuttgart in dem Gedanken, die Erörterungsverhandlung zum S21-Grundwassermanagement zu verlängern.

    Dazu sandte er dem Versammlungsleiter Michael Trippen und der Abteilungspräsidentin Gertrud Bühler heute einen Brief, in dem er

    - die These der Deutschen Bahn AG widerlegt, das Verfahren sei zwingend binnen drei Monaten abzuschließen,

    - deren unbelegter Behauptung widerspricht, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens müsse nicht geprüft werden, und

    - wegen des von Dr. Christoph Engelhardt nachgewiesenen Kapazitätsabbaus und falscher Angaben der Bahn die Planrechtfertigung des Tiefbahnhofs in Frage stellt.

    Hier Eisenhart von Loepers Brief im Wortlaut:   
     
    16.09.2013 per Telefax
    Az: S 21-GWM

    Erörterungsverhandlung Grundwassermanagement, Planänderung zu Stuttgart 21

    Sehr geehrte Frau Bühler, sehr geehrter Herr Trippen,

    auch wenn ich an der von Ihnen geleiteten bisherigen Erörterungsverhandlung nicht teilnehmen konnte, kann ich - auch als Sprecher im Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 - nur unterstützen, dass Sie über eine Verlängerung der Erörterungsverhandlung nachdenken. Dazu möchte ich Folgendes beitragen:

    1. Die von Herrn Kollegen Kirchberg für die Deutsche Bahn AG geäußerte Rechtsauffassung, das Verfahren sei zwingend binnen drei Monaten abzuschließen, kann nicht überzeugen:

    a) Die Verlängerungsmöglichkeit wird von der überwiegenden Rechtsmeinung in der Fachliteratur bejaht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 73 Rn 31 mit Nachweisen).

    b) Es versteht sich schon aus dem Sinn einer Erörterung, dass sie nicht abgebrochen werden darf, bevor wesentliche Fragen diskutiert wurden. Die noch nicht erörterten wichtigen Sachfragen sind Ihnen sehr vertraut. Ich verweise insbesondere  auf den Vortrag des BUND. Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass  Ihrer  Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde zwingend die vollständige Erörterung der Sachfragen in den Erörterungsterminen vorausgehen muss.

    c) Wenn die Vertreter der Vorhabenträgerin behaupten, die Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium sei schon Ende Oktober 2012 abgelaufen gewesen, obwohl selbst dies eine Verwechslung enthält, registrieren sie augenscheinlich weder den selbst verschuldeten  Gang des Verfahrens noch die Komplexität der Materie, geschweige denn die gesetzlichen Anforderungen. Diese sind nach rechtsmethodisch anerkannten Leitgedanken  zweckbezogen und verfassungsgemäß zu erfüllen. Dies kann nur bedeuten, dass entsprechend Ihrem Vorgehen der letzten Woche keine engherzige formalisierende Vorgehensweise angebracht ist, vielmehr  sachorientiert zu allen relevanten Fragen rechtliches Gehör gegenüber den Beteiligten zu gewähren ist.

    2. Die These der DB AG, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei entbehrlich , erweist sich als durch nichts belegt. Das Anhörungsverfahren ist auch deshalb  zwingend nicht zu beenden, vielmehr auszusetzen bis zur gesetzmäßigen  Durchführung der UVP-Prüfung. Erst auf diesem Wege ist festzustellen, wie die hierzu fachlich begründet vorgetragenen Einwände zu bewerten sind. Daran führt kein Weg vorbei.

    3. Eine spannende, sehr nachdenkenswerte Frage besteht auch in der Hinsicht, dass durch den besonders qualifizierten Sachvortrag von Dr. Christoph Engelhardt zum Kapazitätsabbau, den der Bahnknoten Stuttgart durch den Tiefbahnhof S 21 erfahren würde, die Frage der Planrechtfertigung aufgeworfen ist.

    Das ist in einem Planänderungsverfahren der Vorhabenträgerin gewiss ungewöhnlich. Denn die Rechtswirkungen der schon vorliegenden Planfeststellung lassen nach  § 75 VwVfG normalerweise die erneute Prüfung der Planrechtfertigung nicht zu. Das kann aber meines Erachtens so nicht gelten, wenn die Vorhabenträgerin die Planfeststellung durch arglistige Täuschung oder schlicht durch „in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder unvollständige Angaben“ erwirkt hat (§ 48 Absatz 2 Satz 3 Ziffer 1 und 2 VwVfG).Da die Planfeststellungsbehörde pflichtgemäß auch über diese Frage befinden muss, wenn es näher begründet wurde, halte ich es auch deshalb für unerlässlich, dass Sie die Erörterung des  damit verbundenen schriftlichen Vortrags ermöglichen. Nur dann werden Sie dies in Ihre Stellungnahme gegenüber dem Eisenbahnbundesamt wirklich einbeziehen und bewerten können.

    Ich beschränke mich an dieser Stelle auf die genannten vordringlichen Teilaspekte.

    Mit freundlichem Gruß

    Rechtsanwalt
    Dr.v.Loeper               

Wichtige Dokumente

  • Für Stuttgart 21 gibt es viele Gründe und bessere Alternativen, die nur einen Bruchteil kosten, von Karl-Dieter Bodack: PDF, 250Kb
  • Diverse Gutachten (kopfbahnhof-21.de)
  • Was kostet der Ausstieg aus Stuttgart 21?, VCD Baden-Württemberg e.V.
    PDF, 1,7Mb
  • Das Lügengebäude muss fallen, Dr. Liesel Hartenstein, ehem. MdB (SPD)
    PDF, 2,5Mb