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Pressemitteilung des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21
Stuttgart, den 16.7.2013Öffentliche Verhandlung am 17. Juli 2013 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart über Klage gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage der Vertrauensleute des Stuttgarter Bürgerbegehrens vom Frühjahr 2011 gegen die Ablehnung des beantragten Bürgerentscheids durch die Stadt Stuttgart auf Mittwoch, den 17. Juli 2013, 9:30 Uhr bestimmt.
Mit der Klage fordern die Vertrauensleute Sigrid Klausmann-Sittler, Axel Wieland und Bernhard Ludwig für die rund 35.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bürgerbegehrens eine effektive Bürgerbeteiligung der direkt vom Projekt Stuttgart 21 Betroffenen und die Einhaltung des Grundgesetztes ein. Das Grundgesetz verbietet die Mitfinanzierung mit Geldern der Stadt für ein Projekt, für das der Bund zuständig ist. Durch den beantragten Bürgerentscheid soll die Stadt verpflichtet werden, sich an das Grundgesetz zu halten und nicht mit städtischen Geldern die Bundesaufgabe "Stuttgart 21" zu finanzieren.
Joachim Wieland, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, einer der wenigen deutschen Experten des Haushaltsverfassungsrechts, hat dazu in der "Legal Tribune Online" vom 4. März 2013 im Zusammenhang mit der Ankündigung der Deutschen Bahn AG, die inzwischen festgestellten Mehrkosten bei ihren Vertragspartnern einzuklagen, geschrieben:
"Nach dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz (GG) trägt die Kosten, wer die Aufgabe übernehmen muss. Schnellstrecke und Bahnhof muss also der Bund und sein Unternehmen die Deutsche Bahn finanzieren. Land und Stadt stehen dagegen nicht in der Pflicht. (...) Damit soll sichergestellt werden, dass der Bund Schienen dort baut, wo die Verkehrsbedürfnisse am dringendsten sind - und nicht dort, wo ihm ein reiches Land die höchsten Zuschüsse verspricht. Wenn die Bahn Land und Stadt darauf verklagt, sich an den Mehrkosten zu beteiligen, muss das Gericht also prüfen, ob deren Finanzierungszusagen zu Stuttgart 21 und der Schnellstrecke gegen das Verbot der Mischfinanzierung verstoßen. Stellt es - wie zu erwarten - einen solchen Verstoß fest, wird das Gericht den Vertrag für nichtig erklären, vgl. § 59 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 138 Bürgerliches Gesetzbuch. Baden-Württemberg und Stuttgart können dann sogar die bereits gezahlten Millionenbeträge aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückverlangen. Vorstand und Aufsichtsrat der Bahn sollten dieses hohe Prozessrisiko berücksichtigen, bevor sie sich zu einer Klage entschließen."
Die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens wollen diese Klärung schon heute vor Gericht erreichen, nicht erst dann, wenn es die Bahn in einigen Jahren tut. Der Vorwurf einer verfassungswidrigen Mischfinanzierung haftet dem Projekt auf Dauer an. "Es ist nicht nur eine maßlose Verschwendung öffentlicher Finanzen, sondern auch Ausdruck einer völlig verfehlten Verkehrspolitik, wenn reiche Bundesländer mit fragwürdigen finanziellen Zuschüssen ihre veralteten Verkehrsprojekte gegen alle anderen Projekte im Bund durchdrücken ", sagt Axel Wieland."Es ist nicht hinnehmbar, wenn "Stuttgart 21" einerseits gegen alle Kritik mit dem Argument der Verlässlichkeit staatlicher Entscheidungen verteidigt wird, andererseits aber die Verletzung eines Kernsatzes des Grundgesetztes dabei hingenommen wird", fügt Sigrid Klausmann-Sittler an.
"Es ist daher Sache der Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger, durch ein Bürgerbegehren und notfalls vor Gericht die Einhaltung der Verfassung einzufordern", ergänzt Bernhard Ludwig.
Die Vertrauensleute und das Aktionsbündnis bitten um Spenden zur finanziellen Unterstützung der Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens. Kontonummer im PDF.
Pressemitteilung als PDF
http://www.kopfbahnhof-21.de/fileadmin/Pressemitteilungen/2013-07-15_Aktionsbuendnis_Buergerbegehren.pdf
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