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Pressekonferenz des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21
Stuttgart, den 20. Februar 2013
Statement Dr. iur. Eisenhart von LoeperDIE GEZOGENE SPRECHKLAUSEL
Das erreichte Finale des Finanzierungsvertrags bei Stuttgart 21
Seit dem Eingeständnis der Deutschen Bahn AG vom 12. Dezember 2012 über den um mindestens 2,3 Milliarden Euro gesprengten Kostendeckel gab es einen andauernden Poker um Positionsvorteile im Kampf um den Weiterbau oder um den Ausstieg aus Stuttgart 21. Das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 hat sich mit vielfältigen Schreiben , Verhandlungen und Aktionen auf bundes- und landespolitischer Ebene mit eingebracht. Bemerkenswert ist: Bahnchef Grube hatte bereits darauf hingewiesen, man brauche einen neuen Finanzierungsvertrag, gleichzeitig aber die Baupflicht für Stuttgart 21 behauptet. Auf Verlangen seines Aufsichtsrates hat nun Bahnvorstand Kefer gestern und vorgestern die Sprechklausel gezogen, weil die Bahn die ermittelten Kostensteigerungen nicht allein übernehmen will und die Projektpartner daran beteiligt werden sollten.
Das Scheitern dieses Versuchs steht jetzt fest und schafft eine neue Rechtslage: Der Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21 hat ausgedient und ist nicht mehr anwendbar. Das muss jetzt öffentlich und zwischen den seitherigen Vertragspartnern kommuniziert werden. Denn der im Finanzierungsvertrag verankerte gemeinsame Zweck, Stuttgart 21 zu realisieren, ist wegen fehlender finanzieller Basis nicht mehr erfüllbar. Damit entfällt auch die der Planfeststellung zugrunde liegende Planrechtfertigung. Eine Baupflicht zu S 21 besteht eindeutig nicht mehr. Natürlich könnte die Bahn dennoch die Projektpartner auf Zahlung von Nachschüssen verklagen. Nur ist es eine Binsenweisheit, dass eine Sprechklausel nur die jetzt eingelöste Gesprächspflicht, aber keine Zahlungspflicht auslösen kann. Mit der gegenteiligen These würde die Bahn vor Gericht scheitern. Umso mehr, als ihr dann sogar das Damoklesschwert drohen würde, dass jegliche Mitfinanzierung der Bundesaufgabe durch andere Hoheitsträger von Stadt und Land als verfassungswidrig und nichtig feststellbar wäre und die Bahn deshalb zu Rückzahlungen grundlos erhaltener Gelder verpflichtet werden könnte.
Das Ergebnis der gezogenen Sprechklausel schafft eine zweite Zäsur: Jede weitere Bauausführung zu Stuttgart 21 erweist sich als ungerechtfertigt und rechtswidrig. Die Einflussnahme auf die Fortsetzung der Bautätigkeit aus bloßem politischen Kalkül ist mangels wirtschaftlicher Basis mit Aktienrecht unvereinbar (§ 117 AktG) . Wer sich über die neue Rechtslage durch Fortführung von S 21 hinwegsetzt, verletzt die Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen. Jeder daran Mitwirkende muss mit strafrechtlicher Verfolgung wegen des Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB) rechnen.
Das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 wünscht, dass die bisherigen Projektpartner angesichts der beschriebenen neuen Lage einen Grundkonsens herstellen, dass das Projekt S 21 nicht mehr zu realisieren ist . Zugleich wäre die Zeit gekommen, partnerschaftlich aufeinander zuzugehen, das Pokerspiel zu beenden und ernsthaft miteinander zu verhandeln über den „qualifizierten Abschluss“ des Projekts (vgl. § 2 Finanzierungsvertrag) und über die funktionsfähige Wiederherstellung und Sanierung des Stuttgarter Hauptbahnhofs.
Kontakt: Werner Sauerborn
Pressemitteilung als PDF
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Wichtige Dokumente
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