Berufungsverhandlung Wolfgang Sternstein
Datum: Montag, 22. Juni 2015, 09:00 Uhr
Ort: Landgericht Stuttgart, Olgastraße 2
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Berufungsverhandlung Wolfgang Sternstein
Ort: Landgericht Stuttgart, Olgastraße 2
Tag: Montag, 22. Juni 2015
Zeit: 9:00 Uhr
Raum: Saal 3 (EG)
Spannende Grundsatzfragen zu Stuttgart 21 im Visier der Strafjustiz
Am 22. Juni, ab 9 Uhr verhandelt das Landgericht Stuttgart in der Olgastraße 2, Saal 3 (Erdgeschoss), über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen sieben Sitzblockaden gegen Stuttgart 21.
Angeklagt ist der Friedensforscher Dr. Wolfgang Sternstein, den der Sprecher des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21, Dr. Eisenhart von Loeper, in dem Verfahren als Strafverteidiger vertritt.
Der Anwalt sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nötigungsparagraphen 240 Strafgesetzbuch in der Kritik und kündigt Beweisanträge zu zentralen Streitfragen beim Bahnprojekt „Stuttgart 21“ an, um die „Verwerflichkeit“ des Tatvorwurfs zu widerlegen.
Siehe auch die aktuelle Pressemitteilung des Aktionsbündnisses im Blog:
http://www.parkschuetzer.de/blog/761
Wolfgang Sternstein freut sich über regen Besuch der Verhandlung.
„Es geht um 7 Blockaden in den Jahren 2010 und 2011, für die ich vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 35 € = 1.400 € verurteilt wurde. Ich bin in Berufung gegangen, weil ich bezweifle, dass die Zweite-Reihe-Rechtsprechung ²) eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung ist. Ich werde daher am Montag den Antrag stellen, das Verfahren auszusetzen, um die Streitfrage mit einer Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es geht folglich nicht nur um mein Verfahren, sondern um sämtliche Verurteilungen nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung.
²) Zweite-Reihe-Rechtsprechung - eine Kombination aus der Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte (BVerfG und BGH): Wird ein Fahrzeuglenker von Blockiererinnen an der Einfahrt in die Baustelle gehindert, so wird er nicht genötigt (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Werden jedoch nachfolgende Fahrzeuglenker in der Kolonne durch Blockierer an der Einfahrt gehindert, so werden sie genötigt, weil die Blockierer das Fahrzeug des ersten Fahrzeuglenkers dazu benutzen, die nachfolgenden Fahrzeuglenker mit verwerflicher Gewaltanwendung am Fortkommen zu hindern (so der Bundesgerichtshof).


