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 Verletzenversammlung

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Datum: Dienstag, 12. Oktober 2010, 18:00 Uhr
Typ: Treffen
Ort: Forum 3, Stuttgart

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Wer Demonstranten verletzt, muss bestraft werden.

1. Einleitung

Grundsätzlich ist jede Person, die von einer Straftat erfährt, berechtigt Strafanzeige zu erstatten. Also auch Menschen, die eine Straftat „nur“ beobachtet oder auf andere Weise davon erfahren haben (z.B. YouTube, Erzählung etc.). Am wirkungsvollsten sind in der Praxis aber Strafanzeigen der Geschädigten und danach der direkten Augenzeugen.

Neben der Strafanzeige gibt es noch den Strafantrag, mit dem nicht nur eine Straftat angezeigt, sondern die Bestrafung des Täters gefordert. Strafantrag kann immer nur der Geschädigte stellen. Bei Minderjährigen sind auch die Erziehungsberechtigten als Vertreter des Geschädigten antragsberechtigt.

Im Zusammenhang mit Polizeigewalt bei Demonstrationen hat es sich aber leider eingebürgert, daß die angezeigten Polizisten mit einer Gegenanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte reagieren. Noch bedauerlicher und empörender ist, dass diese Auseinandersetzungen häufig ähnlich verlaufen: Die Strafanzeige gegen den Polizisten wird relativ schnell eingestellt und der Verletzte wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor Gericht gestellt. Im positiven Falle wird das Strafverfahren gegen den Verletzten vom Gericht eingestellt, häufig aber gegen Zahlung eines Bußgeldes. So wird am Ende also der Verletzte doppelt bestraft und der Polizist ist fein raus.

2. Strafanzeigen

A: Strafanzeige gegen wen?

Ein weiteres Problem bei Strafanzeigen gegen die Polizei ist oft, dass wir vom Täter keinen Namen haben. Bilder helfen da nur manchmal, den nicht nur in natura, sondern auch auf Bildern sehen Polizisten irgendwie alle gleich aus. Die Bereitschaft von Polizei und Staatsanwaltschaft, den Täter zu finden, ist häufig sehr unterentwickelt. So werden die allermeisten Strafanzeigen gegen prügelnde Polizisten schon nach kurzer Zeit mit der Begründung eingestellt, der betreffende Polizist sei nicht zu identifizieren.
Man braucht also schon sehr gute Beweismittel, um einen Polizisten als Täter so zu überführen, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht um weitere Ermittlungen umhin kommt. Eine solche Anzeige aber kann nach unserer Erfahrung ein Einzelner allein aufgrund seines eigenen Wissens nicht vorlegen. Dazu ist es notwendig, sich mit anderen zusammenzutun. Die Rechtshilfe sammelt derzeit alle Berichte, Protokolle und Zeugenaussagen und kann Euch helfen. Nehmt es in Anspruch!

Wegen der Polizeiaktion am 30.9. wurde auch schon einige Strafanzeigen gegen den Polizeipräsidenten, Herrn Stumpf oder gar gegen Innenminister Rech und Ministerpräsident Mappus gestellt. Das ist richtig und konsequent, denn insbesondere Rech und Mappus müssen wir als die eigentlichen Verantwortlichen für diese Gewaltorgie sehen.
Nur leider leider ist Rech auch der Disziplinarvorgesetzte der Staatsanwaltschaft, die es sich natürlich ungern mit dem Chef verscherzt. Also werden, so ist zu befürchten, auch diese Anzeigen recht schnell abgeschmettert.
Trotzdem: Strafanzeigen gegen die „Auftraggeber“ der Gewaltorgie sind in jedem Fall sinnvoll, weil sie Ross und Reiter klar benennen und damit den politischen Druck aufrechterhalten.

B: Strafanzeigen und Strafantrag durch Geschädigte

Strafanzeigen durch Verletzte sind, wie oben schon beschrieben, nicht ohne Risiko. Deshalb empfehlen wir, vor der Abgabe einer Strafanzeige in jedem Fall Kontakt zu der Rechtshilfe oder einem Anwalt aufzunehmen. Die Rechtshilfe kann Eure Daten dann auch mit Gedächtnisprotokollen und Zeugenaussagen anderer abgleichen und (notfalls gemeinsam mit einem Anwalt) die Beweislage klären und einschätzen.

Bei sehr klarer Beweislage (mehrere Zeugenaussagen, Fotos, Videos) kann das Risiko einer Gegenanzeige der Polizei so minimiert werden, dass eine Anzeigenerstattung sinnvoll werden kann. Das bedarf aber, wie gesagt, einer genauen Prüfung. In dem Fall wäre dann auch daran zu denken, auch einen Strafantrag zu stellen. Gut und präzise formulierte Strafanträge haben auch ein wenig mehr Aussicht auf Erfolg.

Wer für „seinen„ Vorfall keine Zeugen hat, sollte auf keinen Fall einfach mal so eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellen. Setzt Euch aber auf jeden Fall mit der Rechtshilfe in Verbindung, denn auch wir sind natürlich der Überzeugung, dass Polizeigewalt nicht ohne Konsequenzen bleiben darf.

Ganz wichtig ist in jedem Fall, dass ihr bei einem Arzt wart und das Attest gut aufhebt. Denn dieses ist immer noch der beste Beweis für Eure Verletzung.

C: Strafanzeigen durch Zeugen

Strafanzeigen durch Zeugen sind in der Regel unproblematisch. Allerdings kam es auch bei Strafanzeigen von Zeugen schon vor, das der Verletzte eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bekommen. Insofern wäre es auch hier sinnvoll, sich vorher mit der Rechtshilfe in Verbindung zu setzen.

Strafantrag können Zeugen nicht stellen. Das kann nur der Verletzte.

D: Öffentliche, gesammelte Übergabe von Strafanzeigen

Wie gesagt: Auch wir sind der Überzeugung, dass die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden müssen. Es geht nicht an, dass die Polizei friedliche Demonstranten mal so eben mit einer Gewaltorgie überzieht und nichts passiert.

Gleichzeitig wäre es fatal, wenn Einzelne sich jetzt alleine in die Auseinandersetzung mit der Polizei begibt und darin möglicherweise den Kürzeren zieht. Für Euch als Verletzte wäre das schädlich, weil Euch mehr schadet als nutzt. Da kommt dann auch wenig an öffentlich vermittelem Druck bei rum.

Deshalb wollen wir auf der Versammlung der Verletzten vorschlagen, eine gemeinsame, große Strafanzeige zu fabrizieren, in der wir das gesamte Vorgehen der Polizei darstellen und angreifen, aber auch die „Einzeltaten“ ausgeführt werden. Die Vorschlag wird dann auch beinhalten, die Strafanzeige in einer Demonstration vom Tatort, also dem Park, zur Staatsanwaltschaft zu tragen, um sie dort gemeinsam unter den Augen der Presse abzugeben.

3. Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wer unrechtmäßig verletzt wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieses einzufordern macht nach derzeitiger Einschätzung aber erst Sinn, wenn die Unrechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme und der einzelnen Gewalttat gerichtlich festgestellt ist. Auf jeden Fall ist es dafür aber wichtig alle Atteste, Rechnungen etc. gut aufzubewahren.

4. gemeinsame Feststellungsklage gegen den Polizeieinsatz

Eine weitere Möglichkeit, die Unrechtmäßigkeit und Ungeheuerlichkeit des Polizeieinsatzes zu thematisieren, wäre eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht. Klageberechtigt ist grundsätzlich jeder, der von der unrechtmäßigen Maßnahme betroffen. Das trifft auf die Verletzten auf jeden Fall zu. Deshalb werden wir Euch auf dem Verletztentreffen vorschlagen, auch diesen Weg zu gehen und diesen Weg gemeinsam zu gehen. Wie das vonstatten gehen kann, werden wir Euch auch bei der Versammlung der Verletzten erklären.

5. Versammlung der Verletzten

Bitte kommt alle zur Versammlung der Verletzten!

Wann: 12. Oktober 2010, 18.00 Uhr
Wo: Forum 3, Gymnasiumstr. 21, 70174 Stuttgart, S-Bahn: Stadtmitte